Situation: Meine Freundin möchte zu mir in die Mietwohnung ziehen. Das möchten wir ohne einen zusätzlichen Vertrag (Vertragsänderung/Untermietvertrag) regeln. Jetzt ist die Frage, wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus? Muss das mein Vermieter machen, dem ja die Wohnung gehört oder kann/muss ich das machen, da ich ihr den Einzug „erlaube“, also sozusagen für sie der Wohnungsgeber bin?

  • Interessant, was hier so behauptet wird. Meine Freundin hat ein paar Monate als Untermieterin bei mir gewohnt, bevor wir dann in eine andere Wohnung zusammen gezogen sind. Die Wohnungsgeberbescheinigung für die Zeit habe ich ausgestellt. Mit der hat sie sich dann auch beim Bürgerbüro angemeldet. Bevor wieder einer meckert - Vermieter war natürlich informiert. Hat aber nix abgezeichnet bzw. abzeichnen müssen. 

    Genau so haben wir das damals auch gemacht.

    Nur weil dein Vermieter nichts "abgezeichnet" hat, ist das kein Nullum. Er hat dir konkludent seine gesetzlich notwendige Erlaubnis erteilt. Er hätte diese auch verweigern können und du hättest erstmal auf Erlaubnis klagen müssen.

    Konkludent war das allerdings nullum! 

  • Du must in der Regel den Vermieter informieren (-> berechtigtes Interesse), bist aber formell der Wohnungsgeber und füllst daher die Bescheinigung aus.

  • Schwierig. Legal ist, was ihr tut nicht. Du musst offiziell beim Vermieter anfragen, ob die Partnerin zuziehen darf. Das muss der Vermieter in 99% der Fälle genehmigen. Er muss jedoch für Nebenkosten und Umlagen wissen wie viele Personen in der Wohnung wohnen. Mit dem Vermieter klärt ihr dann, ob sie in den Mietvertrag aufgenommen wird, ihr dafür einen neuen Mietvertrag erstellt (da könne aber die Miete erhöht werden) oder ob ihr beide das mit Untermietvertrag regelt.

    Ohne kann niemand ihr eine legale und valide Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen.

    Bei Vertragsänderung/Neuvertrag mit dem Vermieter, kann dieser die ausstellen. Bei Untermietervertrag sollte dieser dem Amt ggf. schon ausreichen, dass sie sich dort melden kann. Aber Untervermieten geht nur mit am besten schriftlicher Zustimmung vom Vermieter.

    Soweit ich weiß gibt es die Möglichkeit, den Partner ohne zusätzlichen Mietvertrag oder Änderung am bestehenden Vertrag als Bewohner aufzunehmen (§ 553 BGB). Dann bleib ich als Alleiniger Vertragspartner im eigentlichen Vertrag stehen. Vorteil ist, dass Einzug/Auszug der Partnerin einfach und unkompliziert ist, Nachteil ist, dass sie halt keine Rechte, aber auch keine Pflichten hat. Der Vermieter muss halt Zustimmen, kann aber praktisch nicht ablehnen (die Wissen schon Bescheid, da ich das damals schon gesagt hatte).

    Genauso ist es. Traurig, dass du als OP der einzige bist, der hier was korrektes schreibt.

    Die Bescheinigung kannst du aus eben dieser Konstellation heraus ausstellen, da sie ja "bei dir" wohnt. Wahrscheinlich ist dem Amt aber egal von wem von euch die Wohnungsgeberbescheinigung ist.

    Ging wohl aus meinem Post nicht hervor, dass ich bereits weiß, dass ich die Zustimmung des Vermieters brauche und es mir halt nur darum ging, ob eben er oder ich die Bescheinigung fürs Einwohnermeldeamt ausstellen muss.

    Aber ja, wahrscheinlich mache ich mir da zu viele Gedanken und das Amt juckt es nicht, wer das macht. Die wollen nur einen Wisch wo‘s draufsteht um es zu den Akten zu legen.

    Da der Vermieter kein Vertragsverhältnis mit deiner Freudin hat darf er das gar nicht, daher musst du die sogar ausstellen. Das ist auch keine Untermiete im Sinne des Gesetztes und kann praktisch nicht verweigert werden.

    Für Mietverträge gelten keine Formvorschriften, die können mündlich geschlossen werden. 

    Kannst du theorerisch mit Arbeitsverträgen auch - ist nur rechtlich schwierig und deshalb halt total bescheuert.

    Und OP hat hier bereits einen Vertrag mit deinem Vermieter, der sicherlich Klauseln zu so etwas beinhaltet. Wir schließen Untervermietung ohne schriftliche Anfrage z.B. aus. Hat u.a. was mit der Nebenkostenabrechnung zu tun. Der Vermieter hat ein Anrecht zu wissen, wer in der Wohnung wohnt.

    Rechtlich schwierig ist das mit den mündlichen Verträgen überhaupt nicht, das macht's eher einfacher weil dann einfach das gilt, was im BGB steht. Kann man halt nicht so schöne Schönheitsreparaturklausels unterbringen. 

    Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass OP die Zustimmung zur Untervermietung oder zum Einzug benötigt. Das interessiert das Amt aber nicht, ob OP die Zustimmung zur Untervermietung oder zum Einzug hat. An OPs Stelle würde ich einfach ne Wohnungsgeberbescheinigung ausfüllen. 

    §2 NachwG sieht die Schriftform von Arbeitsverträgen vor.

    "sieht vor" ist keine Pflicht. Wer arbeitet hat einen mündlichen Arbeitsvertrag, wer wohnt hat einen mündlichen Mietvertrag, kaum anders vorstellbar was sollte sonst sein? natürlich legal.

    "Sieht vor" sind meine Worte, das Gesetz ist da eindeutiger und lässt dire deine Interpretation keinen Spielraum. Ein Arbeitsvertrag hat einen Monat nach Arbeitsbeginn spätestens schriftlich fixiert zu sein. Dort beginnt die Verpflichtung. Bei befristeten Verträgen verpflichtet das TzBfG zur Schriftform, also sind Verträge über einem Monat schriftlich zwingend.

    du ignorierst wie mir scheint dass es AGs gibt die auf ihre Pflichten scheissen. Wenn ich dort arbeite habe ich dann dennoch einen gültigen mündlichen Arbeitsvertrag und habe Rechte und er hat Pflichten - auch wenn er seine Pflicht zu Verschriftlichung nicht erfüllt.

    Das ist nicht der Arbeitsvertrag, sondern bloß die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, da muss auch nur der AG unterschreiben. Ein wirksamer Arbeitsvertrag geht auch ohne das. 

    Soweit ich weiß ist der Weg, dass OP den Vermieter informiert und dieser der Untervermietung zustimmen muss. Da gibt es ein offizielles Prozedere, durch das man durch muss. Danach ist es meines Wissens nach am günstigsten, wenn OP an deren Freundin untervermietet. Das hat den Vorteil, dass bei einer Trennung OP die Wohnung behalten kann und bei jeder Art von neuem Vertrag sind doch Mieterhöhungen möglich oder? 

  • Jede Untervermietung bedarf der Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB).

    Bei Wohnraum hast du einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Erlaubnis erteilt (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB)

    Ist dem Vermieter die Überlassung nur angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. (§ 553 Abs. 2 BGB).

    Wenn du das alles sauber machst, liegt zwischen dir und deiner Freundin entweder ein (Unter-)Mietverhältnis oder eine Leihe vor, auch wenn ihr nichts schriftlich fixierst. Je nachdem, ob sie dir Miete zahlt oder nicht. Deswegen bist du der Wohnungsgeber, nicht dein Vermieter.

    Ohne diese Erlaubnis des Vermieters riskierst du eine Abmahnung und anschließend eine (ordentliche) Kündigung, weshalb ich dir die Mitteilung an den Vermieter wärmstens ans Herz legen würde.

    Zustimmung vom Vermieter hab ich. Mir ging es lediglich darum, ob er oder ich die Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen muss. Wenn ich das von dir richtig verstehe, müsste ich das dann machen.

    Du bist ihr Vermieter und stellst daher den Schein aus.

  • „Ist die Anmeldung bei Untermiete / Zwischenmiete erforderlich?

    Zieht ein Mieter zur Untermiete in eine Wohnung, so befreit ihn dies nicht von der Meldepflicht nach § 17 BMG. Folglich muss der Mieter, der zur Untermiete und gegebenenfalls für einen festgelegten Zeitraum (Zwischenmiete) in eine Wohnung zieht, sich gleichwohl bei der Meldebehörde anmelden. Auch dieser Mieter benötigt somit eine Wohnungsgeberbestätigung. Zu beachten ist hier allerdings, dass “Wohnungsgeber” in diesem Fall nicht der Vermieter des Hauptmieters ist, sondern der Hauptmieter selbst, da dieser im Verhältnis zum Untermieter dessen Vermieter darstellt.“ —-> https://www.vermieterverein.de/bmg_19/

  • Du musst das ausstellen. Wer denn sonst?

  • Der Zugzug eines meinen Partners oder einer Partnerin ist keine Untervermietung, außer derjenige zahlt Miete an den Hauptmieter und hat eine eigene Nutzung bestimmter Räume. Ansonsten muss der Vermieter zustimmen, da ein berechtigtes Interesse besteht. Der Mietvertrag muss nicht erneuert werden. Die Miete darf auch nicht erhöht werden. Einzige Ausnahme wären höhere Nebenkosten zum Beispiel verbrauchsabhängig bei Warmwasserheizung oder Müll. Das geht aber nur wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verbrauch entsprechend höher ist. Wenn keine zusätzliche Mülltonne erforderlich ist, darf auch die Müllgebühr nicht erhöht werden. Die Meldepflicht muss natürlich trotzdem beachtet werden d.h. eine Ummeldung ist notwendig.

  • das geht so nicht, muss der Vermieter erlauben

    Das stimmt so nicht ganz.

    Der Vermieter muss lediglich informiert werden, dass die Lebensgefährtin einzieht (ist wichtig für eventuell personenbezogene Abrechnungen). Er darf aber nur in sehr wenigen Fällen den Einzug verbieten. Z. B. Wohnung hat nur 25 qm oder ähnliches.

    Wohnungsgeberbescheinigung darf auch er als Hauptmieter ausstellen.

    Jeder Mietvertrag, den ich kenne, verbietet Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters. Eben wegen Abrechnungen. OP will hier einfach Murks machen.

    Zustimmung hab ich ja schon. Mir geht‘s um due Wohnungsgeberbescheinigung fürs Einwohnermeldeamt.

    Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters ist bereits qua Gesetz vertragswidrig. Die Klauseln im Mietvertrag sind nur noch deklaratorischer Natur.

    Nein, das was Sebastian sagt, stimmt.

    Erlaubnis ist in jedem Fall, auch beim Lebensgefährten, notwendig.

    Einzige Ausnahme: Angehörige wie etwa Ehegatte und Kinder.

    In den übrigen Fällen besteht ein Anspruch auf Erlaubnis, die nicht nur durch "Information" geltend gemacht wird. Der Vermieter kann die Erlaubnis von einem Untermietzuschlag abhängig machen...

    Der Vermieter darf es aber auch nicht verweigern.

    Er hat aber ein Recht darüber Bescheid zu wissen und wird entweder die Freundin mit in den Vertrag aufnehmen lassen wollen, einen neuen Vertrag mit beiden aufsetzen und ggf. dabei die Miete erhöhen, oder wird verlangen, dass OP einen Untermietvertrag macht.

    „Einfach so einziehen ohne Vertrag“ ist nicht legal.

    Der Vermieter kann den Vertrag natürlich nicht einseitig auflösen.

    Je nach Klauseln andersherum jedoch auch die dauerhafte Untervermietung ausschließen.

    Aufnahme eines Lebenspartners ist aber keine Untervermietung im eigentlichen Sinne. Ich würde auch nicht unbedingt raten, das als Untermiete zu gestalten.

    Wenn es um den Partner des Hauptmieters geht normalerweise eher nicht. Eine normale Untervermietung schon eher mal. Aber das zusammenziehen kann der Vermieter normalerweise nicht verhindern, da dies als ein berechtigtes Interesse des Mieters nach § 553 BGB angesehen wird.

    Es geht hier aber nicht um eine Untervermietung.

    Neee, guckst du § 553 Abs. 3 BGB.

    Daran stimmt so wenig, dass ich nicht mal weiß wo anfangen.

    So ein Blödsinn.

    Der VM hat weder ein Recht den Vertrag zu ändern, zu kündigen oder von Dritten zu verlangen ein Vertragsverhältnis einzugehen.

    Schau mal § 553 Abs. 2 BGB

    Widerspricht weder irgendeinem meiner Punkte, noch möchtest du ausführen wo eine angebliche Unzumutbarkeit begründet liege. 

    Wir sprechen hier in der Regel auch nicht über eine Untervermietung/Gebrauchsüberlassung an Dritte im rechtlichen Sinne sondern über Mitnutzer gleichgestellt zu Kindern.  Schon mal von plötzlichen Untermietzuschlägen für (neugeborene) Kinder gehört? Ich auch nicht.

    Zu der "Unzumutbarkeit". Dafür fehlen hier schlicht die Informationen. Jedoch kann man davon ausgehen, dass zwei Personen eine Wohnung stärker abnutzen als nur eine Person, sodass man hieraus ein Recht zur Erhöhung der Miete ableiten könnte. Anders wenn schon zwei Leute in der Wohnung leben, einer auszieht und nunmehr die Freundin einziehen möchte. Dann ist nicht mit einer Mehrabnutzung zu rechnen...

    Lebensgefährte ist nicht gleich Kind... Diese Ausnahme, die du nennst, wird mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG begründet. Daher ergeben sich auch die eng begrenzten Ausnahmen. Enge Familienangehörige sind keine Dritte im Sinne des § 540 BGB. Partner ist nur dann Familie im rechtlichen Sinne, wenn er Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des LPartG ist.

    So pauschal, wie du es formuliert hast, stimmt es nun mal nicht.

    Tut mir Leid...

    Guckst du BGH, Urteil vom 5.11.2003 - VIII ZR 371/02.

    Die von dir genannte Quelle nennt keine Begründung. Wenn man vom "Lebenspartner" spricht, sollte man auch aufpassen, diesen nicht mit dem nichtehelichen Lebensgefährten zu verwechseln. Lebenspartner meint den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner im Sinne des LPartG, was durch die Ehe für alle abgelöst wurde.

    Das Urteil von 2003 ist nicht mehr relevant

    https://www.promietrecht.de/Blog/Zusammenwohnen-Erlaubnis-vom-Vermieter-fuer-Freund-Freundin-E2985.htm

    Zusammenziehen mit Partnerin, Freundin ist ein berechtigtes Interesse für Mieter

    Zu diesen Interessen gehört auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten. ​​​​​​​Bereits der Wunsch mit jemand anderem zusammen zu leben, genügt für das berechigte Interesse, also z.B. mit dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin oder mit einem Freund oder Freundin zusammenziehen zu wollen - diese persönlichen Motive sind schon für sich alleine ausreichend: Zusammenwohnen - Erlaubnis für Freund, Freundin bekommen vom Vermieter.

    Für Mieter besteht gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme eines Dritten in seine Mietwohnung, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat.

    https://www.promietrecht.de/Untermieter/Untermieterlaubnis/Erlaubnis-Untervermietung-berechtigtes-Interesse-ist-Voraussetzung-E1402.htm#5

    Ich sehe keinen Widerspruch zu meinen Ausführungen.

    Wo steht da, dass du für den nichtehelichen Lebensgefährten keine Erlaubnis brauchst? Da steht nur, dass du einen Anspruch darauf hast, was ich nirgends bestritten habe.

    Die Quelle widerspricht eher deiner obigen Aussage:

    Ein Lebenspartner zählt jedoch nicht als Untermieter, auch wenn er einen Teil der Miete zahlt und dies vertraglich festgehalten würde.

    Wenn der nichteheliche Lebensgefährte kein Dritter im Sinne des § 540 BGB wäre, hättest du aus § 553 I 1 BGB auch keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis...

    Dass der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht, habe ich hier irgendwo auch schon ausführlich ausgeführt. Und da muss man auch den potenziellen Untermietzuschlag gem. § 553 II BGB beachten.

    Außerdem: Die Entscheidung des BGH aus 2003 wurde von dem BGH noch nicht aufgegeben...

    Hast du meinen Kommentar überhaupt gelesen?

    Zusammenziehen mit Partnerin, Freundin ist ein berechtigtes Interesse für Mieter

    Zu diesen Interessen gehört auch die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben innerhalb der eigenen vier Wände nach seinen Vorstellungen zu gestalten. ​​​​​​​Bereits der Wunsch mit jemand anderem zusammen zu leben, genügt für das berechigte Interesse, also z.B. mit dem Lebensgefährten / der Lebensgefährtin oder mit einem Freund oder Freundin zusammenziehen zu wollen - diese persönlichen Motive sind schon für sich alleine ausreichend:

    Warum sollte er die Miete erhöhen dürfen? Höchstens die Nebenkosten-Vorauszahlung

    Nein, er darf seine Erlaubnis der Untervermietung von der Erhöhung der Miete abhängig machen, § 553 Abs. 2 BGB.

    Das ist auch logisch. Eine Person nutzt weniger ab als zwei Personen...

    Anderer Fall: Kind zieht aus und Eltern wollen das freigewordene Zimmer weitervermieten. Dann kann der Vermieter keine höhere Miete verlangen, weil keine Mehrabnutzung droht. Aus drei Personen wurde zwei und dann wieder drei.

    Wenn man einen neuen Vertrag aufsetzt, hat der nichts mehr mit dem alten zu tun. Der ist ja neu. Also darf da ne neue Miete drin stehen. Genauso wie, wenn einer bei einer Trennung auszieht und der andere die Wohnung hält. Da darf der Vermieter darauf bestehen, beide im Vertrag zu halten oder eben, dass beide kündigen. Er kann, wenn er nett ist, einen aus dem Vertrag entlassen. Er kann aber auch dann mit einer Person einen neuen Vertrag - mit neuer Miete - abschließen. Und die darf dann höher sein.

    Es muss aber eben kein neuer Vertrag geschlossen werden. Der Vermieter hat kein Recht einen solchen neuen Vertrag zu erzwingen. Und beim Einzug des Lebenspartners hat er auch nur in besonderen Ausnahmen das Recht dies zu verbieten.

  • Steht doch in dem Schreiben.

  • [deleted]

    Falsch. Der Vermieter ist nicht Wohnungsgeber ggü. OPs Freundin aka Mitnutzerin der Wohnung

    Das heißt, ich müsste es ihr ausstellen?