Hi Leute,

ich habe eine PS5 von Grover gemietet und nach Ende der Mietzeit zurückgeschickt, dabei jedoch versehentlich meine private 2TB M.2 SSD Lexar NM 790 im dafür vorgesehenen Erweiterungsslot der PS5 vergessen. Unmittelbar nach dem Absenden des Pakets, aber noch bevor die Retoure im Logistikzentrum bearbeitet wurde, habe ich den Kundenservice schriftlich über das vergessene Eigentum informiert und um Sicherung gebeten. Ein Support-Mitarbeiter bestätigte mir daraufhin explizit den Erhalt dieser Information und versicherte mir schriftlich, dass es die Firmen-Policy sei, elektronische Geräte, die nicht dem Anbieter gehören, für drei Monate aufzubewahren. Da diese Aussage die direkte Antwort auf meine Meldung bezüglich der SSD war, durfte ich rechtlich auf diese individuelle Zusage vertrauen. Kurze Zeit später wurde die Konsole im Lager erfolgreich geprüft und als ordnungsgemäß zurückgegeben verbucht.

Auf mehrfache Nachfrage räumte der Support Wochen später ein, dass die Rückmeldung aus der Fachabteilung ungewöhnlich lange dauere, und kündigte an, den Vorgang nun zu eskalieren, um eine Lösung im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust der SSD zu finden. Schließlich wechselte jedoch die Zuständigkeit innerhalb des Kundenservice, und die Haftung wurde nun vollständig abgelehnt vom anderen Mitarbeiter. Die neue Begründung lautet, dass SSDs laut einer internen Richtlinie im Help Center als Datenspeicher und nicht als Elektronikgeräte eingestuft würden, weshalb sie grundsätzlich sofort entsorgt oder nicht aufbewahrt und niemals zurückgeschickt werden. Zudem beruft sich der Anbieter auf seine AGB, die eigenmächtige Veränderungen am Mietgegenstand untersagen.

Ich stütze mich hingegen auf den Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB, da die explizite schriftliche Zusage des Supports nach meiner Warnung erfolgte und somit die allgemeinen Richtlinien oder AGB in diesem Einzelfall außer Kraft setzt. Da der Einbau einer SSD eine vom Konsolenhersteller Sony ausdrücklich vorgesehene Funktion ist, halte ich das Argument einer unzulässigen Veränderung für hinfällig, zumal der Anbieter durch die Bestätigung der Aufbewahrung faktisch eine Sorgfaltspflicht übernommen hat. Mich würde interessieren, wie ihr die Erfolgsaussichten einschätzt, Schadensersatz zum Wiederbeschaffungswert zu fordern, und was der sinnvollste nächste Schritt ist, da der Anbieter eine Schlichtung bereits abgelehnt hat.

Danke für die Hilfe

  • Ich hätte gesagt, dass es ein Schadensersatzanspruch aus dem Mietvertrag ist, unabhängig von irgendwelchen AGB. Die Frage ist eher, ob du wegen wenigen Hundert Euro klagen möchtest.

  • INAL
    Aber ich sehe keine Chancen:

    - Das eingeschickte "elektronische Gerät" war die PS5, diese gehörte dem Anbieter, diese lag im Karton, also traf die Aufbewahrungspflicht nicht zu.

    - Zudem klingt es nach Deiner Beschreibung nicht nach einer Individualabrede. Dir wurde nicht gesagt: "wir kümmern uns, sie bekommen die SSD zurück" sondern "unsere internen Regeln sagen, dass fremde Geräte aufbewahrt werden". Hast Du den exakten Wortlaut und kannst ihn nachweisen?

    - Du schreibst immer von "Erweiterungsslot", aber nichts davon, dass Du die Box aufgeschraubt hast, um an diesen zu kommen. Die Erweiterung ist eine vom Hersteller vorgesehene Veränderung - aber sie ist eine Veränderung. Wo kein Kläger, da kein Richter - aber wenn Du hierbei etwas kaputtmachst oder was vergisst, ist das dann auch Dein Problem.

  • Da in letzter Zeit viele Posts gelöscht werden, nachdem OPs Frage beantwortet wurde und wir möchten, dass die Posts für Menschen mit ähnlichen Problemen recherchierbar bleiben, hier der ursprüngliche Post von /u/TheHedgedog61:

    Grover Schadensersatz für verlorene SSD? Individualabrede vs. AGB

    Hi Leute,

    ich habe eine PS5 von Grover gemietet und nach Ende der Mietzeit zurückgeschickt, dabei jedoch versehentlich meine private 2TB M.2 SSD Lexar NM 790 im dafür vorgesehenen Erweiterungsslot der PS5 vergessen. Unmittelbar nach dem Absenden des Pakets, aber noch bevor die Retoure im Logistikzentrum bearbeitet wurde, habe ich den Kundenservice schriftlich über das vergessene Eigentum informiert und um Sicherung gebeten. Ein Support-Mitarbeiter bestätigte mir daraufhin explizit den Erhalt dieser Information und versicherte mir schriftlich, dass es die Firmen-Policy sei, elektronische Geräte, die nicht dem Anbieter gehören, für drei Monate aufzubewahren. Da diese Aussage die direkte Antwort auf meine Meldung bezüglich der SSD war, durfte ich rechtlich auf diese individuelle Zusage vertrauen. Kurze Zeit später wurde die Konsole im Lager erfolgreich geprüft und als ordnungsgemäß zurückgegeben verbucht.

    Auf mehrfache Nachfrage räumte der Support Wochen später ein, dass die Rückmeldung aus der Fachabteilung ungewöhnlich lange dauere, und kündigte an, den Vorgang nun zu eskalieren, um eine Lösung im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust der SSD zu finden. Schließlich wechselte jedoch die Zuständigkeit innerhalb des Kundenservice, und die Haftung wurde nun vollständig abgelehnt vom anderen Mitarbeiter. Die neue Begründung lautet, dass SSDs laut einer internen Richtlinie im Help Center als Datenspeicher und nicht als Elektronikgeräte eingestuft würden, weshalb sie grundsätzlich sofort entsorgt oder nicht aufbewahrt und niemals zurückgeschickt werden. Zudem beruft sich der Anbieter auf seine AGB, die eigenmächtige Veränderungen am Mietgegenstand untersagen.

    Ich stütze mich hingegen auf den Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB, da die explizite schriftliche Zusage des Supports nach meiner Warnung erfolgte und somit die allgemeinen Richtlinien oder AGB in diesem Einzelfall außer Kraft setzt. Da der Einbau einer SSD eine vom Konsolenhersteller Sony ausdrücklich vorgesehene Funktion ist, halte ich das Argument einer unzulässigen Veränderung für hinfällig, zumal der Anbieter durch die Bestätigung der Aufbewahrung faktisch eine Sorgfaltspflicht übernommen hat. Mich würde interessieren, wie ihr die Erfolgsaussichten einschätzt, Schadensersatz zum Wiederbeschaffungswert zu fordern, und was der sinnvollste nächste Schritt ist, da der Anbieter eine Schlichtung bereits abgelehnt hat.

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  • IBKA - Keine Rechtsberatung!

    Um das ganze hier mal auseinander zu sortieren: Zunáchst einmal dürfte sich dein Anspruch nicht aus dem Mietvertrag ergeben. Die SSD war schließlich nicht gegenstand des Mietvertrages. Vielmehr stand die SSD ja in deinem Eigentum. Daher steht dir erstmal ein Anspruch auf Herausgabe der SSD aus § 985 BGB zu.

    Du dürftest das Eigentum an der SSD auch nicht an Grover verloren haben: Eine Übereignung an Grover erscheint mir hier fernliegend zu sein. Ein Eigentumserwerb durch Einbau nach §§ 947 Abs. 2, 93 BGB dürfte hingegen daran scheitern, dass die SSD kein wesentlicher Bestandteil der PS5 geworden sein dürfte.

    Fraglich ist jedoch, ob die Herausgabe seitens Grover unmöglich geworden ist. Dieses könnte insbesondere durch Entsorgung der SSD der Fall sein.

    Entsprechend dürfte sich die Frage nach einem sachenrechtlichen Schadensersatzanspruch stellen. Ein solcher besteht nur fr solche Verschlechterungen oder Unmöglichkeiten, die nach Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit des Besitzers (Besitz ist nur die tatsächliche Sachherrschaft) eingetreten sind. Hier ließe sich bestimmt argumentieren, dass mit der ersten Kontaktaufnahme mit dem Support, ein Wissen um das Eigentum an der SSD seitens Grover vorlag.

    Dieses vorweg, kommen wir zu deinen "rechtlichen" Annahmen:

    1)

    Da diese Aussage die direkte Antwort auf meine Meldung bezüglich der SSD war, durfte ich rechtlich auf diese individuelle Zusage vertrauen.

    -> Jein. Ob in einer Aussage des Kundensupports irgend eine Art von rechtlich verbindlicher Zusage zu sehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und ist anhand eines verobjektivierten Empfängerhorrizont zu klären. Hier scheint mir insbesondere Problematisch, ob die SSD unter den Begriff der "elektronischen Geräte" fällt. Anhand der Verkehrsauffassung scheint mir eine SSD eher als Bestandteil solcher Geräte, jedoch nicht als Gerät an sich. Dieses deckt sich auch mit deren eigener Auffassung, die ich als Dritter teilen würde:

    dass SSDs laut einer internen Richtlinie im Help Center als Datenspeicher und nicht als Elektronikgeräte eingestuft würden

    2)

    Ich stütze mich hingegen auf den Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB, da die explizite schriftliche Zusage des Supports nach meiner Warnung erfolgte und somit die allgemeinen Richtlinien oder AGB in diesem Einzelfall außer Kraft setzt.

    Zuerst wäre hier zu berücksichtiogen, dass dir gegenüber interne Unternehmensrichtlinien regelmäßig keine Rechtswirkung haben und daher rechtlich relativ egal sind. Weiter dürfte hier keine "Individualabrede" vorliegen; die Aussage des Supportmitarbeiters dürfte nicht als rechtsverbindlicher Vertrag zu qualifizieren sein.