Quad Combo!

- Audi hat sich einen imaginären Parkplatz dazugemorpht

- Mercedes blockiert Übergang mit Bodenindikator für Sehbehinderte

- Die beiden leuchten im Hintergrund parken innerhalb der Kreuzung (keine Parkfläche aufgrund der schmalen Straße)

  • Also der Audi steht auf der Trennfläche, soweit klar. Ist Mist.

    Der Mercedes hinten: hmm. Ist so erst mal kein Fussgängerüberweg, was die Farbahnmarkierung angeht.

    Was sagt die Beschilderung?

    Mercedes parkt auf dem Bodenindikator (beidseitig vorhanden). Der Bereich des Übergangs ist dezent mit den Pflastersteinen gekennzeichnet.

    Das ist richtig. Es ist so aber kein gültiges Verkehrszeichen. Dementsprechend kein Verstoss. Daher meine Frage wegen der Beschilderung.

    Das Blindenleitsystem ist Teil des Gehweg. Der Verstoß ist also das Gehwegparken.

    Vor abgesenkten Bordsteinen ist das Parken auch ohne jedes Zeichen verboten.

    Sieht auf dem Bild auf der rechten Seite aber wie abgesenkter Bordstein aus, also mindestens eingeschränktes Halteverbot.

    Der Mercedes steht auf bzw. vor dem Blindenleitsystem

    Wenn er auf dem Blindenleitsystem steht, dann ist es unerlaubtes "Parken auf dem Gehweg".

    Steht er nur neben den weißen Platten, dann wüsste ich keinen Abschnitt der StVO, der das verbietet.

    OK, das könnte sein, ist schwer auf dem Foto zu erkennen. Für mich sieht es so aus, als sei die Straße leicht erhöht worden statt den Bordstein abzusenken.

    Blindenleitsysteme zum Überqueren von Fahrbahnen sind fast immer kombiniert mit abgesenkten Bordsteinen.

    Als abgesenkter Bordstein zählt zudem jede niveaugleiche Querungsstelle. Es ist also egal ob der Bordstein abgesenkt oder die Straße angehoben wurde.

    Das OLG Köln hat festgestellt, dass eine Bordsteinabsenkung nur dann vorliegt, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern nicht überschreitet.

    Das Kammergericht Berlin betonte hingegen:
    Für den Begriff „Bordsteinabsenkung“ im Sinne des Parkverbots reicht es aus, dass im unmittelbaren Anschluss an eine abgesenkte Stelle wieder regulär höhere Bordsteinkanten vorhanden sind.

    Was in der Gesamtbetrachtung dem Zweck der Bestimmung nach allerdings unerheblich ist. Parkt an einer Stelle, die baulich so gestaltet ist, dass sie auch mobilitätseingeschränkten Personen das Überqueren der Fahrbahn ermöglicht. Ob dazu als bauliche Lösung der Gehweg samt Bordstein auf Fahrbahnniveau abgesenkt oder die Fahrbahn auf Gehwegniveau angehoben / aufgepflastert ist, ist unerheblich.

    Wieso ist das unerheblich? Gibt es einen Paragraphen der das Parken an einer solchen Stelle verbietet?

    Dass das Scheiße ist, ist klar. Aber wenn nicht verboten, dann ist es so.

    Die Anwendbarkeit von Gesetzen wird nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Zweck bestimmt. Das ist schon deshalb notwendig, weil der Verordnungsgeber nicht jeden Einzelfall bei der Formulierung der Norm berücksichtigen kann.

    Trotzdem bedarf es einer Einzelnorm auf die sich das Verbot bezieht. Ansonsten wäre es Willkür.

    Parkverbote sind in §12 StVO explizit geregelt. Dort werden Fußgängerüberwege nicht einmal erwähnt. Lediglich der abgesenkte Bordstein. Das Parkverbot auf Fußgängerüberwegen ergibt sich somit ausschließlich aus der Beschilderung/Sperrflächen.

    Das Parkverbot auf bzw. 5 Meter vor und hinter Fußgängerüberwegen ergibt sich aus VZ 293. Das Parkverbot vor abgesenkten Borsteinen begründet sich daraus, das diese regelmäßig mit Grundstückszufahrten oder Querungsstellen für den Fußverkehr einhergehen. Vor einer Grundstückszufahrt darf auch nicht geparkt werden, wenn der Bordstein dort nicht abgesenkt ist.

    Ja, es ist verboten, sagt der vorgebrachte § 12 Abs. 3 Nr. 5, Bordsteinabsenkung.

    Ich weiß, das ist für die Menschen mit Windschutzscheibenperspektive nur schwer vorstellbar, dass nicht alle andere auf und ab, auf ihr Niveau müssen, sondern das Auto mal das Niveau auf Gehweghöhe hebt. Das wird gestalterisch aber eben auch zunehmend zur Verkehrsberuhigung so gebaut.

    Der Kommentar auf den ich mich bezogen habe hat gesagt "die Bordsteinabsenkung sei unerheblich". Nur darauf bezog sich mein Kommentar.

    also rein eine frage aus interesse, hat hier nur eine beschilderung die grundlage oder gelten auch wie hier eben fahrbahnmarkierungen laut der stvo

    hat hier nur eine beschilderung die grundlage oder gelten auch wie hier eben fahrbahnmarkierungen laut der stvo

    Allgemein betrachtet: Auch Fahrbahnmarkierungen sind Verkehrszeichen, aber nicht alle Verkehrszeichen sind Fahrbahnmarkierungen. Ein gutes Beispiel dafür ist ja eben die Grenzmarkierung des Halteverbots (Zeichen 299) wie es im Foto zur Verlängerung des Kreuzungsbereichs zum Einsatz kommt.

    IBKJ aber wenn da bspw. eine Parkverbotszone usw. ist. Zeichen 293 dürfte sinnlos sein, da es eben eine nette Bodenmarkierung aber kein Fussgängerüberweg ist.

  • Kannste dir nicht ausdenken - gute 100k€ an Blech, und keiner will das Geld für einen richtigen Stellplatz investieren. Stattdessen parkt man schwächeren Verkehrsteilnehmern die Fläche weg.

  • Das ist doch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der eine sieht halt Fußgängerüberwege, Zufahrten, Engstellen oder Grünflächen. Der andere sieht nun mal Parkplätze.